Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 92
01.05.1962
31.12.1990
Unterlassung des Ansuchens um Versetzung in den Ruhestand.
Paragraph 92, Hat der Richter binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung um Versetzung in den Ruhestand nicht angesucht, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, die Beschlußfassung des Dienstgerichtes zu veranlassen.