Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Unterlassung des Ansuchens um Versetzung in den Ruhestand.

Paragraph 92, Hat der Richter binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung um Versetzung in den Ruhestand nicht angesucht, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, die Beschlußfassung des Dienstgerichtes zu veranlassen.