er das 60. Lebensjahr vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,
Paragraph 88
01.01.1999
30.09.2000
Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen
Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn