Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen

Paragraph 88, Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. Ziffer eins
    er das 60. Lebensjahr vollendet hat und er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
  2. Ziffer 2
    seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.