Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76a
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Beachte zu Abs. 1, daß die Haushaltsangehörigkeit nicht nur für die
unter Z 3, sondern auch für die unter Z 1 und 2 angeführten Kinder
erforderlich ist (Abs. 3 Z 2).
Text
Herabsetzung der Auslastung
§ 76a. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur PflegeParagraph 76 a, (1) Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur Pflege
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).
(2)Absatz 2,Die Herabsetzung der Auslastung nach Abs. 1 darf nur - ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 - für mindestens ein Jahr und längstens bis zum Schuleintritt des Kindes bewilligt werden.Die Herabsetzung der Auslastung nach Absatz eins, darf nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr und längstens bis zum Schuleintritt des Kindes bewilligt werden.
(3)Absatz 3,Diese Herabsetzung der Auslastung ist nur zulässig, wenn
das Kind noch nicht schulpflichtig ist,
das Kind dem Haushalt des Richters angehört und
der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4)Absatz 4,Der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn einzubringen.
(5)Absatz 5,Die Zeiträume der Herabsetzung der Auslastung gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Richter insgesamt vier Jahre nicht übersteigen. Bereits vor der Ernennung zum Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Anspruch genommene Begünstigungen gleicher oder ähnlicher Art sind bei der Berechnung der vierjährigen Dauer zu berücksichtigen.Die Zeiträume der Herabsetzung der Auslastung gemäß Absatz eins, zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Richter insgesamt vier Jahre nicht übersteigen. Bereits vor der Ernennung zum Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Anspruch genommene Begünstigungen gleicher oder ähnlicher Art sind bei der Berechnung der vierjährigen Dauer zu berücksichtigen.
Anmerkung
1. ÜR: zu Abs. 4: § 166
2. Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden
Schlagworte
Wahlkind
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12106092
Alte Dokumentnummer
N6199211319Y