Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 76a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76a

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Beachte zu Abs. 1, daß die Haushaltsangehörigkeit nicht nur für die
unter Z 3, sondern auch für die unter Z 1 und 2 angeführten Kinder
erforderlich ist (Abs. 3 Z 2).

Text

Herabsetzung der Auslastung

Paragraph 76 a, (1) Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur Pflege

  1. Ziffer eins
    eines eigenen Kindes,
  2. Ziffer 2
    eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. Ziffer 3
    eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).
  1. Absatz 2,Die Herabsetzung der Auslastung nach Absatz eins, darf nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr und längstens bis zum Schuleintritt des Kindes bewilligt werden.
  2. Absatz 3,Diese Herabsetzung der Auslastung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind noch nicht schulpflichtig ist,
    2. Ziffer 2
      das Kind dem Haushalt des Richters angehört und
    3. Ziffer 3
      der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  3. Absatz 4,Der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn einzubringen.
  4. Absatz 5,Die Zeiträume der Herabsetzung der Auslastung gemäß Absatz eins, zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Richter insgesamt vier Jahre nicht übersteigen. Bereits vor der Ernennung zum Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Anspruch genommene Begünstigungen gleicher oder ähnlicher Art sind bei der Berechnung der vierjährigen Dauer zu berücksichtigen.

Anmerkung

1. ÜR: zu Abs. 4: § 166
2. Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden

Schlagworte

Wahlkind

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12106092

Alte Dokumentnummer

N6199211319Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P76a/NOR12106092

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