Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 76a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Beachte zu Abs. 1, dass die Haushaltsangehörigkeit nicht nur für die unter Z 3, sondern auch für die unter Z 1 und 2 angeführten Kinder erforderlich ist (Abs. 3 Z 2).

Text

Herabsetzung der Auslastung

Paragraph 76 a,
  1. Absatz eins,Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur Pflege
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
    auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung der Auslastung nach Absatz eins, darf nur - ausgenommen im Falle des Paragraph 76 c, Absatz 5, - für mindestens ein Jahr und längstens bis zum Schuleintritt des Kindes bewilligt werden.
  3. Absatz 3,Diese Herabsetzung der Auslastung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind noch nicht schulpflichtig ist,
    2. Ziffer 2
      das Kind dem Haushalt des Richters angehört und
    3. Ziffer 3
      der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. Absatz 4,Der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn einzubringen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer 2, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden

Schlagworte

Wahlkind, BGBl. Nr. 376/1967

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40125876

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P76a/NOR40125876

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