Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes
§ 76a.Paragraph 76 a,
(1)Absatz eins,Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters ist auf ihren oder seinen Antrag zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Richterin oder der Richter und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).
(2)Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3)Absatz 3,Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
das Kind dem Haushalt der Richterin oder des Richters angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
die Richterin oder der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4)Absatz 4,Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.Abweichend von Absatz eins und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.
(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Anmerkung
Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden
Schlagworte
Wahlkind
Im RIS seit
13.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40159742