Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 76a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 76 a,
  1. Absatz eins,Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters ist auf ihren oder seinen Antrag zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Richterin oder der Richter und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin überwiegend aufkommen,
    bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
  3. Absatz 3,Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind dem Haushalt der Richterin oder des Richters angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
    2. Ziffer 2
      die Richterin oder der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. Absatz 4,Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden

Schlagworte

Wahlkind

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40159742

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P76a/NOR40159742

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