Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 75

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Dem Richter kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Ein Richter, der
    1. Ziffer eins
      befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. Ziffer 2
      durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden

Schlagworte

Wahlkind

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40212321

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P75/NOR40212321

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