Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Dem Richter kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Ein Richter, der
    1. Ziffer eins
      befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. Ziffer 2
      durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet
    1. Ziffer eins
      spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Richter sein 64. Lebensjahr vollendet.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40010328

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P75/NOR40010328

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