Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2000
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Karenzurlaub
§ 75. (1) Dem Richter kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 75, (1) Dem Richter kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Ein Richter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3)Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet
spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Richter sein 64. Lebensjahr vollendet.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
die zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
die kraft Gesetzes eintreten.
Anmerkung
1. ÜR: § 166b
2. Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden
Schlagworte
Wahlkind
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12114072
Alte Dokumentnummer
N6199763078J