Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75, (1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Bundesminister für Justiz verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, gewährt werden, sowie für eine Verfügung gemäß Absatz 3, ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094635

Alte Dokumentnummer

N6196120715S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P75/NOR12094635

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