Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Urlaubsanspruch.

Paragraph 71, (1) Der Richter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub.

  1. Absatz 2,Dem Richter kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
  2. Absatz 3,Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und der persönlichen Interessen des Richters so vorzunehmen, daß der Erholungsurlaub nach Möglichkeit ungeteilt verbraucht werden kann.

Schlagworte

Urlaubsanspruch

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094629

Alte Dokumentnummer

N6196120709S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P71/NOR12094629

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