Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Urlaubsanspruch

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Der Richter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub.
  2. Absatz 2,Dem Richter kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und der persönlichen Interessen des Richters so vorzunehmen, daß der Erholungsurlaub nach Möglichkeit ungeteilt verbraucht werden kann.

Schlagworte

Urlaubsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048388

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P71/NOR40048388

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