Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Urlaubsanspruch
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Der Richter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub.
(2)Absatz 2,Dem Richter kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(3)Absatz 3,Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und der persönlichen Interessen des Richters so vorzunehmen, daß der Erholungsurlaub nach Möglichkeit ungeteilt verbraucht werden kann.
Schlagworte
Urlaubsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40048388