(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 kann die Richterin oder der Richter an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen, sofern sie oder er für diesen Tag für ihre oder seine Vertretung in geeigneter Weise Vorsorge getroffen hat („persönlicher Feiertag“). Die Richterin oder der Richter hat das Datum der Inanspruchnahme drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.Abweichend von Absatz 3, kann die Richterin oder der Richter an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen, sofern sie oder er für diesen Tag für ihre oder seine Vertretung in geeigneter Weise Vorsorge getroffen hat („persönlicher Feiertag“). Die Richterin oder der Richter hat das Datum der Inanspruchnahme drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.