Absatz 2,Dem Richter kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1977,
Paragraph 71
01.01.1977
30.12.2003
Urlaubsanspruch.
Paragraph 71, (1) Der Richter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub.