Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Urlaubsanspruch.

Paragraph 71, (1) Der Richter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub.

  1. Absatz 2,Dem Richter kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
  2. Absatz 3,Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und der persönlichen Interessen des Richters so vorzunehmen, daß der Erholungsurlaub nach Möglichkeit ungeteilt verbraucht werden kann.