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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 190

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gehalt des Staatsanwaltes

Paragraph 190,
  1. Absatz einsDas Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

St 1

St 2

St 3

stufe

Euro

1

3 820,4

--

--

2

4 348,1

--

--

3

4 827,6

--

--

4

5 307,2

5 661,9

--

5

5 786,8

6 237,3

7 579,9

6

6 218,2

6 812,8

8 251,3

7

6 553,8

7 388,3

8 922,8

8

6 841,7

7 915,8

10 003,5

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 11 251,2 €.

  1. Absatz 2Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
    1. Ziffer eins
      Gehaltsgruppe St 1:
      1. Litera a
        Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
      2. Litera b
        Staatsanwälte,
      3. Litera c
        Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
      4. Litera d
        Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
      5. Litera e
        Leiter einer Staatsanwaltschaft;
    2. Ziffer 2
      Gehaltsgruppe St 2:
      1. Litera a
        Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
      2. Litera b
        Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
      3. Litera c
        Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
      4. Litera d
        Stellvertreter des Leiters der WKStA,
      5. Litera e
        Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA,
      6. Litera f
        Leiter der WKStA;
    3. Ziffer 3
      Gehaltsgruppe St 3:
      1. Litera a
        Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
      2. Litera b
        Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
  2. Absatz 3Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, GehG gerundeten Dienstzeit von elf Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 GehG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
  3. Absatz 4Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
  4. Absatz 5Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 6, oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  5. Absatz 6Abweichend vom Absatz 5, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Absatz 3,, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, GehG vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
  6. Absatz 7Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40161101

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P190/NOR40161101

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