Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 190
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 207 Abs. 55.
Text
Gehalt des Staatsanwaltes
§ 190.
(1)Absatz einsDas Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der Gehalts- stufe | in der Gehaltsgruppe |
St 1 | St 2 | St 3 |
Euro |
1 | 3 618,1 | -- | -- |
2 | 4 121,3 | -- | -- |
3 | 4 578,4 | -- | -- |
4 | 5 035,7 | 5 373,9 | -- |
5 | 5 493,0 | 5 922,6 | 7 202,6 |
6 | 5 904,3 | 6 471,2 | 7 842,8 |
7 | 6 224,3 | 7 020,0 | 8 483,1 |
8 | 6 498,8 | 7 523,0 | 9 513,5 |
Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 10 703,2 €.
(2)Absatz 2Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
Gehaltsgruppe St 1:
Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
Leiter einer Staatsanwaltschaft;
Gehaltsgruppe St 2:
Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft,
Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft,
Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft;
Gehaltsgruppe St 3:
Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3)Absatz 3Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von elf Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(4)Absatz 4Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(5)Absatz 5Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(6)Absatz 6Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Abs. 3, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7)Absatz 7Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs.3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
Im RIS seit
23.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2011
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40120930