Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 190

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 207 Abs. 55.

Text

Gehalt des Staatsanwaltes

§ 190.
  1. Absatz einsDas Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der Gehalts-stufe

in der Gehaltsgruppe

St 1

St 2

St 3

Euro

1

3 648,9

--

--

2

4 156,3

--

--

3

4 617,3

--

--

4

5 078,5

5 419,6

--

5

5 539,7

5 972,9

7 263,8

6

5 954,5

6 526,2

7 909,5

7

6 277,2

7 079,7

8 555,2

8

6 554,0

7 586,9

9 594,4

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 10 794,2 €.

  1. Absatz 2Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
    1. Ziffer eins
      Gehaltsgruppe St 1:
      1. Litera a
        Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
      2. Litera b
        Staatsanwälte,
      3. Litera c
        Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
      4. Litera d
        Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
      5. Litera e
        Leiter einer Staatsanwaltschaft;
    2. Ziffer 2
      Gehaltsgruppe St 2:
      1. Litera a
        Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
      2. Litera b
        Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
      3. Litera c
        Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
      4. Litera d
        Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft,
      5. Litera e
        Erster Stellvertreter des Leiters der Korruptionsstaatsanwaltschaft,
      6. Litera f
        Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft;
    3. Ziffer 3
      Gehaltsgruppe St 3:
      1. Litera a
        Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
      2. Litera b
        Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
  2. Absatz 3Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von elf Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
  3. Absatz 4Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
  4. Absatz 5Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 oder 7 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  5. Absatz 6Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe St 2 nach Maßgabe des Abs. 3, in der Gehaltsgruppe St 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe St 1 oder St 2 gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
  6. Absatz 7Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40125886

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P190/NOR40125886

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