Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 19

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zusammensetzung der Prüfungskommission

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Arbeiten hat er Prüfungskommissären zu übertragen, die Richter sind oder waren.
  3. Absatz 3,Wer zu einem Kandidaten in einem im Paragraph 34, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder diesen gemäß Paragraph 9 a, ausgebildet hat, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.

Schlagworte

Prüfer, Angehörigenverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048354

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P19/NOR40048354

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