Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zusammensetzung der Prüfungskommission.

Paragraph 19, (1) Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.

  1. Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Er hat gleichzeitig jene Prüfungskommissäre zu bestimmen, die die schriftlichen Aufgaben zu stellen und zu begutachten haben.
  2. Absatz 3,Wer zu einem Kandidaten in einem der in Paragraph 34, angeführten Verhältnisse steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.

Schlagworte

Prüfer, Angehörigenverhältnis

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094571

Alte Dokumentnummer

N6196120651S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P19/NOR12094571

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