Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Zusammensetzung der Prüfungskommission

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Arbeiten hat er Prüfungskommissären zu übertragen, die Richter sind oder waren.
  3. Absatz 3,Wer zu einem Kandidaten in einem im Paragraph 34, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder diesen gemäß Paragraph 9 a, ausgebildet hat, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.