Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zusammensetzung der Prüfungskommission.

Paragraph 19, (1) Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.

  1. Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Arbeiten hat er Prüfungskommissären zu übertragen, die Richter sind oder waren.
  2. Absatz 3,Wer zu einem Kandidaten in einem im Paragraph 34, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder diesen gemäß Paragraph 9 a, ausgebildet hat, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.

Schlagworte

Prüfer, Angehörigenverhältnis

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12103647

Alte Dokumentnummer

N6198811509H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P19/NOR12103647

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