Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
Text
Zusammensetzung der Prüfungskommission.
§ 19. (1) Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.Paragraph 19, (1) Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Arbeiten hat er Prüfungskommissären zu übertragen, die Richter sind oder waren.
(3)Absatz 3,Wer zu einem Kandidaten in einem im § 34 angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder diesen gemäß § 9a ausgebildet hat, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.Wer zu einem Kandidaten in einem im Paragraph 34, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder diesen gemäß Paragraph 9 a, ausgebildet hat, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.