Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 146

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Suspendierung

Suspendierung ohne mündliche Verhandlung

Paragraph 146,
  1. Absatz eins,Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 259/1990

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P146/NOR40048450

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