Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

31.05.1990

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch vier. ABSCHNITT.

Suspendierung.

Suspendierung ohne mündliche Verhandlung.

Paragraph 146, Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094707

Alte Dokumentnummer

N6196120787S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P146/NOR12094707

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