Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

01.06.1990

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch vier. ABSCHNITT.

Suspendierung.

Suspendierung ohne mündliche Verhandlung.

Paragraph 146, (1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.

  1. Absatz 2,Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 259/1990

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12104884

Alte Dokumentnummer

N6199013424J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P146/NOR12104884

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