Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Suspendierung

Suspendierung ohne mündliche Verhandlung

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.