Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

31.05.1990

Text

römisch vier. ABSCHNITT.

Suspendierung.

Suspendierung ohne mündliche Verhandlung.

Paragraph 146, Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.