Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Rechtsmittel gegen das Erkenntnis.

Paragraph 139, (1) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

  1. Absatz 2,In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.
  2. Absatz 3,Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094700

Alte Dokumentnummer

N6196120780S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P139/NOR12094700

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