Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 139

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Rechtsmittel gegen das Erkenntnis

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
  2. Absatz 2,In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40185745

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P139/NOR40185745

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