Absatz 2,In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 139
01.05.1962
30.12.2003
Rechtsmittel gegen das Erkenntnis.
Paragraph 139, (1) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.