Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Rechtsmittel gegen das Erkenntnis.

Paragraph 139, (1) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

  1. Absatz 2,In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.
  2. Absatz 3,Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.