Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch drei. ABSCHNITT.

Disziplinarverfahren.

Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluß.

Paragraph 121, (1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.

  1. Absatz 2,Gegen einen nach Absatz eins, ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107833

Alte Dokumentnummer

N6199413458A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P121/NOR12107833

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