Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch drei. ABSCHNITT.

Disziplinarverfahren.

Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluß.

Paragraph 121, Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.

Schlagworte

Abscheu

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094682

Alte Dokumentnummer

N6196120762S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P121/NOR12094682

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