Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Disziplinarverfahren

Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluß

Paragraph 121,
  1. Absatz eins,Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.
  2. Absatz 2,Gegen einen nach Absatz eins, ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048426

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P121/NOR40048426

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