Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

römisch drei. ABSCHNITT.

Disziplinarverfahren.

Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluß.

Paragraph 121, (1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.

  1. Absatz 2,Gegen einen nach Absatz eins, ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben.