Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
Text
III. ABSCHNITT.römisch drei. ABSCHNITT.
Disziplinarverfahren.
Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluß.
§ 121. (1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.Paragraph 121, (1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.
(2)Absatz 2,Gegen einen nach Abs. 1 ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben.Gegen einen nach Absatz eins, ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichtes können der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Beschwerde erheben.