Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

römisch drei. ABSCHNITT.

Disziplinarverfahren.

Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluß.

Paragraph 121, Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.