Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 121
01.05.1962
30.06.1994
römisch drei. ABSCHNITT.
Disziplinarverfahren.
Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluß.
Paragraph 121, Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.