Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 1

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. TEIL
Dienstrecht

römisch eins. ABSCHNITT
Richterlicher Vorbereitungsdienst

Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Aufnahme in das Dienstverhältnis

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.
  2. Absatz 2,Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048343

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P1/NOR40048343

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