Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. TEIL.

Dienstrecht.

römisch eins. ABSCHNITT.

Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des

Dienstverhältnisses.

Aufnahme in das Dienstverhältnis.

Paragraph eins, (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.

  1. Absatz 2,Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für den Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094553

Alte Dokumentnummer

N6196120633S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P1/NOR12094553

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