Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

1. TEIL
Dienstrecht

römisch eins. ABSCHNITT
Richterlicher Vorbereitungsdienst

Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Aufnahme in das Dienstverhältnis

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.
  2. Absatz 2,Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.