Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. TEIL.

Dienstrecht.

römisch eins. ABSCHNITT.

Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des

Dienstverhältnisses.

Aufnahme in das Dienstverhältnis.

Paragraph eins, (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.

  1. Absatz 2,Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12103627

Alte Dokumentnummer

N6198811493H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P1/NOR12103627

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