Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

1. TEIL.

Dienstrecht.

römisch eins. ABSCHNITT.

Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des

Dienstverhältnisses.

Aufnahme in das Dienstverhältnis.

Paragraph eins, (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.

  1. Absatz 2,Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.