Absatz 2,Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
Paragraph eins
01.05.1988
30.12.2003
1. TEIL.
Dienstrecht.
römisch eins. ABSCHNITT.
Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des
Dienstverhältnisses.
Aufnahme in das Dienstverhältnis.
Paragraph eins, (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.