Absatz 2,Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für den Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph eins
01.05.1962
30.04.1988
1. TEIL.
Dienstrecht.
römisch eins. ABSCHNITT.
Richterlicher Vorbereitungsdienst. Begründung und Auflösung des
Dienstverhältnisses.
Aufnahme in das Dienstverhältnis.
Paragraph eins, (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.