Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 57.
  1. Absatz einsIn Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers für die nicht den Gemeinden obliegenden Eintragungen in die Lohnsteuerkarten und für die Durchführung des Jahresausgleiches örtlich zuständig, soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden und damit zusammenhängender Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach § 55 Abs. 1 bis 4. Für alle übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden abgabenbehördlichen Amtshandlungen ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne der Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn örtlich zuständig.
  2. Absatz 2In Angelegenheiten der Beiträge der Dienstgeber zu dem nach den Vorschriften über den Familienlastenausgleich bestehenden Ausgleichsfonds ist das Finanzamt der Betriebsstätte (Abs. 1) örtlich zuständig.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der im § 26 Abs. 3 genannten Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, ist das für den Auslandsbeamten zuständige Finanzamt der Betriebsstätte (Abs. 1) für die Amtshandlungen örtlich zuständig, die ansonsten nach Abs. 1 dem Wohnsitzfinanzamt obliegen würden.
  4. Absatz 4In Angelegenheiten des Abs. 1 erster und zweiter Satz können Anbringen auf Einleitung eines Verfahrens auch bei jenem Finanzamt, das selbst oder als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die Lohnsteuerkarte für den Zeitraum, auf den sich das Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, sowie bei jedem Finanzamt, in dessen Bereich sich ein Wohnsitz des Abgabepflichtigen befindet, eingebracht werden.

Schlagworte

Dienstgeberbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043725

Alte Dokumentnummer

N3196110818T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P57/NOR12043725

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