Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 57
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
29.12.2000
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 57.
(1)Absatz einsIn Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers für die nicht den Gemeinden obliegenden Eintragungen in die Lohnsteuerkarten und für die Durchführung des Jahresausgleiches örtlich zuständig, soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden und damit zusammenhängender Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach § 55 Abs. 1 bis 4. Für alle übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden abgabenbehördlichen Amtshandlungen ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne der Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn örtlich zuständig.
(2)Absatz 2In Angelegenheiten der Beiträge der Dienstgeber zu dem nach den Vorschriften über den Familienlastenausgleich bestehenden Ausgleichsfonds ist das Finanzamt der Betriebsstätte (Abs. 1) örtlich zuständig.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der im § 26 Abs. 3 genannten Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, ist das für den Auslandsbeamten zuständige Finanzamt der Betriebsstätte (Abs. 1) für die Amtshandlungen örtlich zuständig, die ansonsten nach Abs. 1 dem Wohnsitzfinanzamt obliegen würden.
(4)Absatz 4In Angelegenheiten des Abs. 1 erster und zweiter Satz können Anbringen auf Einleitung eines Verfahrens auch bei jenem Finanzamt, das selbst oder als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die Lohnsteuerkarte für den Zeitraum, auf den sich das Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, sowie bei jedem Finanzamt, in dessen Bereich sich ein Wohnsitz des Abgabepflichtigen befindet, eingebracht werden.
Schlagworte
Dienstgeberbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043725
Alte Dokumentnummer
N3196110818T