Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich Abs. 4 und 5: gilt erstmals für Anträge ab 1. 1. 1979
(Art. V, Z 3, BGBl. Nr. 151/1980).

Text

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers für die nicht den Gemeindebehörden obliegenden Eintragungen in die Lohnsteuerkarten und für die Durchführung des Jahresausgleiches zuständig, soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Für alle übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden abgabenbehördlichen Amtshandlungen ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinn der Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn örtlich zuständig. Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes, die den Gemeinden bestimmte, mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zusammenhängende Aufgaben übertragen, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,In Angelegenheiten der Beiträge der Dienstgeber zu dem nach den Vorschriften über den Familienlastenausgleich bestehenden Ausgleichsfonds ist das Finanzamt der Betriebsstätte (Absatz eins,) örtlich zuständig.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der im Paragraph 26, Absatz 3, genannten Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, ist das für den Auslandsbeamten zuständige Finanzamt der Betriebsstätte (Absatz eins,) für die Amtshandlungen örtlich zuständig, die ansonsten nach Absatz eins, dem Wohnsitzfinanzamt obliegen würden.
  4. Absatz 4,Ist in Angelegenheiten, für die nach Absatz eins, das Wohnsitzfinanzamt zuständig ist, die örtliche Zuständigkeit übergegangen (Paragraph 73, erster Satz), so können Anbringen auf Einleitung eines Verfahrens außer beim örtlich zuständigen Finanzamt auch noch bei jenem Finanzamt, das selbst oder als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die Lohnsteuerkarte für den Zeitraum, auf den sich das Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, eingebracht werden; dies gilt sinngemäß für die Einbringung von Anträgen an Gemeinden als Hilfsstellen des Finanzamtes im Lohnsteuerverfahren. Die Bestimmungen über die Einbringung von Berufungen (Paragraph 249, Absatz eins,), Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 303, Absatz 2 und 3) oder Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 308, Absatz 3 und 4) bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter können Anbringen der im Absatz 4, erster Satz genannten Art bei jedem Finanzamt, in dessen Bereich sich ein Wohnsitz befindet, eingebracht werden.

Schlagworte

Dienstgeberbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043830

Alte Dokumentnummer

N3196117884S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P57/NOR12043830

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