(4)Absatz 4,Ist in Angelegenheiten, für die nach Abs. 1 das Wohnsitzfinanzamt zuständig ist, die örtliche Zuständigkeit übergegangen (§ 73 erster Satz), so können Anbringen auf Einleitung eines Verfahrens außer beim örtlich zuständigen Finanzamt auch noch bei jenem Finanzamt, das selbst oder als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die Lohnsteuerkarte für den Zeitraum, auf den sich das Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, eingebracht werden; dies gilt sinngemäß für die Einbringung von Anträgen an Gemeinden als Hilfsstellen des Finanzamtes im Lohnsteuerverfahren. Die Bestimmungen über die Einbringung von Berufungen (§ 249 Abs. 1), Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 2 und 3) oder Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 Abs. 3 und 4) bleiben unberührt.Ist in Angelegenheiten, für die nach Absatz eins, das Wohnsitzfinanzamt zuständig ist, die örtliche Zuständigkeit übergegangen (Paragraph 73, erster Satz), so können Anbringen auf Einleitung eines Verfahrens außer beim örtlich zuständigen Finanzamt auch noch bei jenem Finanzamt, das selbst oder als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die Lohnsteuerkarte für den Zeitraum, auf den sich das Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, eingebracht werden; dies gilt sinngemäß für die Einbringung von Anträgen an Gemeinden als Hilfsstellen des Finanzamtes im Lohnsteuerverfahren. Die Bestimmungen über die Einbringung von Berufungen (Paragraph 249, Absatz eins,), Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 303, Absatz 2 und 3) oder Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 308, Absatz 3 und 4) bleiben unberührt.