(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden (§ 63 EStG 1988) und damit zusammenhängenden Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach § 55 Abs. 1 bis 4.Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden (Paragraph 63, EStG 1988) und damit zusammenhängenden Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach Paragraph 55, Absatz eins bis 4,