Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 412/1988

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Text

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers für die nicht den Gemeinden obliegenden Eintragungen in die Lohnsteuerkarten und für die Durchführung des Jahresausgleiches örtlich zuständig, soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen ist. Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden und damit zusammenhängender Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach Paragraph 55, Absatz eins bis 4, Für alle übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden abgabenbehördlichen Amtshandlungen ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne der Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn örtlich zuständig.
  2. Absatz 2,In Angelegenheiten der Beiträge der Dienstgeber zu dem nach den Vorschriften über den Familienlastenausgleich bestehenden Ausgleichsfonds ist das Finanzamt der Betriebsstätte (Absatz eins,) örtlich zuständig.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der im Paragraph 26, Absatz 3, genannten Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, ist das für den Auslandsbeamten zuständige Finanzamt der Betriebsstätte (Absatz eins,) für die Amtshandlungen örtlich zuständig, die ansonsten nach Absatz eins, dem Wohnsitzfinanzamt obliegen würden.
  4. Absatz 4,In Angelegenheiten des Absatz eins, erster und zweiter Satz können Anbringen auf Einleitung eines Verfahrens auch bei jenem Finanzamt, das selbst oder als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die Lohnsteuerkarte für den Zeitraum, auf den sich das Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, sowie bei jedem Finanzamt, in dessen Bereich sich ein Wohnsitz des Abgabepflichtigen befindet, eingebracht werden.