Absatz eins,Für die gesonderten Feststellungen gemäß Paragraph 187 und für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen gemäß Paragraph 188, Absatz eins, Litera a bis c ist örtlich zuständig:
- Litera abei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes befindet;
- Litera bbei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,);
- Litera cbei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.