Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Für die gesonderten Feststellungen gemäß Paragraph 187 und für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen gemäß Paragraph 188, Absatz eins, Litera a bis c ist örtlich zuständig:
    1. Litera a
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes befindet;
    2. Litera b
      bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,);
    3. Litera c
      bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (Paragraph 188, Absatz eins, Litera d,) ist das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,) örtlich zuständig.