Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 314

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 314

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. Art. VIII Z 28, BGBl. Nr.
681/1994).

Text

B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

Paragraph 314,

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

  1. Ziffer eins
    für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
  2. Ziffer 2
    für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 155,;
  3. Ziffer 3
    für die vierte und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlußbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
  4. Ziffer 4
    für die Vergällung von Alkohol, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;
  5. Ziffer 5
    für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)

Schlagworte

Verbrauchersteuerverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12054076

Alte Dokumentnummer

N3199441266J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P314/NOR12054076

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