Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft (vgl. Art. VIII Z 28, BGBl. Nr.zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Artikel römisch acht, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Nr.
681/1994).681 aus 1994,).
Text
B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
§ 314.Paragraph 314,
Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 155,;
für die vierte und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlußbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
für die Vergällung von Alkohol, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;
für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)