Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 314

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Artikel römisch acht, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Nr.

681 aus 1994,).

Text

B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

Paragraph 314,

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

  1. Ziffer eins
    für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
  2. Ziffer 2
    für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 155,;
  3. Ziffer 3
    für die vierte und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlußbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
  4. Ziffer 4
    für die Vergällung von Alkohol, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;
  5. Ziffer 5
    für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)