Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/1969
Paragraph 280
09.05.1969
30.12.2004
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.