Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 243,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

7. ABSCHNITT
Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Berufung.

§ 243.

Gegen Bescheide welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.