Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 243,
01.01.1962
31.12.2002
7. ABSCHNITT
Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
Gegen Bescheide welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.