Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 243
01.01.1962
31.12.2002
7. ABSCHNITT, Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
Gegen Bescheide welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.