Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 243

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

7. ABSCHNITT, Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Berufung.

Paragraph 243,

Gegen Bescheide welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.