Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 242
Inkrafttretensdatum
13.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242.
Abgabenbeträge unter 200 S sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
Schlagworte
Kleinbetrag
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12057376
Alte Dokumentnummer
N3199956964L